Getrenntleben von Eheleuten
- Getrenntleben von Eheleuten
Getrenntleben von Eheleuten,
das Aufgeben der ehelichen
Lebensgemeinschaft. Nach § 1567 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen
Wohnung getrennt leben. Getrenntleben (im Rechtssinn) liegt nicht vor, wenn die Ehegatten nur aus äußerlichen Gründen in verschiedenen Wohnungen wohnen. Getrenntleben von Eheleuten begründet innerhalb bestimmter Fristen die unwiderlegbare
Vermutung des Scheiterns der Ehe (
Eherecht,
Ehescheidung und Scheidungsfolgen). Mit dem Beginn des Getrenntlebens von Eheleuten endet die Befugnis, Geschäfte zur angemessenen
Deckung des
ehelichen Lebensbedarfs mit
Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu tätigen. Jeder Ehegatte kann vom anderen angemesssenen
Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB,
Unterhaltspflicht). Nach dreijährigem Getrenntleben von Eheleuten kann der
Zugewinnausgleich (
eheliches Güterrecht) vorzeitig geltend gemacht werden (§ 1385 BGB). Auf Antrag regelt das
Familiengericht die
elterliche Sorge (§ 1672 BGB).
Universal-Lexikon.
2012.
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