Getrenntleben von Eheleuten

Getrenntleben von Eheleuten
Getrenntleben von Eheleuten,
 
das Aufgeben der ehelichen Lebensgemeinschaft. Nach § 1567 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Getrenntleben (im Rechtssinn) liegt nicht vor, wenn die Ehegatten nur aus äußerlichen Gründen in verschiedenen Wohnungen wohnen. Getrenntleben von Eheleuten begründet innerhalb bestimmter Fristen die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe (Eherecht, Ehescheidung und Scheidungsfolgen). Mit dem Beginn des Getrenntlebens von Eheleuten endet die Befugnis, Geschäfte zur angemessenen Deckung des ehelichen Lebensbedarfs mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu tätigen. Jeder Ehegatte kann vom anderen angemesssenen Unterhalt verlangen (§ 1361 BGB, Unterhaltspflicht). Nach dreijährigem Getrenntleben von Eheleuten kann der Zugewinnausgleich (eheliches Güterrecht) vorzeitig geltend gemacht werden (§ 1385 BGB). Auf Antrag regelt das Familiengericht die elterliche Sorge (§ 1672 BGB).

Universal-Lexikon. 2012.

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